Ratgeber:
Steuern

Berufsbegleitendes Studium: So setzen Sie Ihre Steuern ab

Für Ihr berufsbegleitendes Studium benötigen Sie ein Budget. Der Hauptteil der Kosten entsteht durch die Studiengebühren für Ihr Präsenzstudium freitags und samstags. Darüber hinaus fallen für jedes Semester Gebühren der Universität Magdeburg und weitere Kosten wie etwa für Lernmaterialien an.

Im Vorfeld lohnt es sich also, sich über Förderungen zu informieren. Sie können Ihre Ausgaben allerdings auch bereits während des Studiums steuerlich geltend machen. Mit dieser Ratgeberseite wollen wir Ihnen einen ersten Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen.

 

Nutzen Sie steuerliche Vorteile

Der Staat unterstützt Sie bei der Finanzierung Ihres Studiums. Daher können berufsbegleitende Studiengänge als Werbungskosten abgesetzt werden. Eine mögliche Studienfinanzierung ergibt sich über die steuerliche Absetzbarkeit Ihres berufsbegleitenden Studiums. Je nachdem, ob es sich um ein Erst- oder Zweitstudium handelt, haben Sie unterschiedliche Optionen.

  1. Die Kosten eines Erststudiums (auch bei dualen Studiengängen) fallen unter den Posten Sonderausgaben.
  2. Ausgaben für Zweit- und Folgestudien gelten im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten.

Fall 1: Kosten für ein Erststudium als Sonderausgaben absetzen

Sollte es sich bei Ihrem berufsbegleitenden Studium um Ihr Erststudium handeln, reichen Sie die Kosten als Sonderausgaben bei Ihrer Steuererklärung ein. Das trifft vor allem bei dualen Studiengängen zu. In dem Fall haben Sie die Möglichkeit, pro Kalenderjahr bis zu 6.000 Euro steuerlich anzugeben.

Um die Kosten von der Steuer abzusetzen, müssen gewisse Bedingungen erfüllt werden. Dabei geht es unter anderem um den Steuerfreibetrag, ob bereits eine Ausbildung abgeschlossen wurde und ob eine steuerpflichtige Beschäftigung besteht.

Über Ihre Möglichkeiten lassen Sie sich am besten bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater aufklären ‒ dort erhalten Sie detaillierte Informationen.

Fall 2: das berufsbegleitende Studium ist ein Zweitstudium

Ein berufsbegleitendes Studium kann auch zum zweiten Bildungsweg gehören. Es ist in dem Fall nicht Ihr erster berufsqualifizierender Bildungsabschluss, sondern dient dem Zweck der beruflichen Weiterbildung. Zudem absolvieren Sie es im Rahmen eines Dienstverhältnisses.

Daher können Sie alle anfallenden Kosten für das berufsbegleitende Studium als Werbungskosten absetzen. Im Gegensatz zu den Sonderausgaben gibt es bei den Werbungskosten keine Grenze, wie hoch der Betrag ausfallen darf.

Darüber hinaus muss das berufsbegleitende Studium nicht zwangsläufig ein Masterstudium sein, das auf Ihrem Bachelorstudiengang aufbaut ‒ es kann auch ein zweites Bachelorstudium sein, solange es Teil Ihrer beruflichen Weiterbildung ist.

Überblick: Posten, die sich für ein berufsbegleitendes Studium von der Steuer absetzen lassen

Folgende Ausgaben für Ihr berufsbegleitendes Studium können Sie steuerlich absetzen:

  • Studiengebühren
  • Zinsen für einen eventuellen Studienkredit
  • Semesterbeiträge (einschließlich der Nutzung der Universitätsbibliothek)
  • Fachliteratur
  • Büro- und Arbeitsmaterialien, Portokosten
  • Tutorien und Repetitorien*
  • Prüfungsgebühren*
  • Reisekosten bei Präsenzveranstaltungen
  • Übernachtungskosten (ggf. sogar mit einer Verpflegungspauschale)

* Die aufgeführten Kosten fallen nicht im Rahmen Ihres Studiums an unserer Universität an.

Nähere Informationen, wie genau Sie die Kostenpunkte angeben, erhalten Sie bei Ihrem Steuerberater oder Ihrem Lohnsteuerhilfeverein.

Unser Tipp:

Ihr Arbeitsgeber kann die Weiterbildung und damit die Qualifizierung seiner Arbeitnehmer ebenfalls steuerlich geltend machen ‒ erkundigen Sie sich am besten in Ihrem Unternehmen danach.

Sollten Sie eine Förderung für Ihr Studium erhalten, beachten Sie bitte die entsprechenden Hinweise und Vorgaben durch die jeweilige Förderstelle.

 

Weitere häufig gestellte Fragen

Zu welchem Zeitpunkt kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Wenn es sich um Ihr Erststudium handelt, setzen Sie die Kosten als Sonderausgaben ab. In dem Fall können Sie sie nur in dem Kalenderjahr angeben, in dem sie angefallen sind. Daher haben Sie hier keinen Spielraum.

Anders sieht es bei berufsbegleitenden Studiengängen als Zweitstudium aus. Bei ihnen gibt es keine feste Regelung. Deshalb können Sie sie beispielsweise auch in den Folgejahren absetzen. Daraus ergeben sich gerade in den Jahren, in denen Sie möglicherweise ein negatives Einkommen haben, steuerliche Vorteile.

 

Treffen die Regeln für das Absetzen der Kosten auch auf ein Fernstudium zu?

Ja, neben dem berufsbegleitenden Studium in Präsenz haben Sie die Möglichkeit, die Kosten bei einem Fernstudium bei der Steuererklärung einzureichen. Steht der von Ihnen gewählte Studiengang nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Ihren derzeitigen Tätigkeiten, fällt er unter Fall 1 und Sie können höchstens 6 000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben angeben.

 

Wann bin ich dazu berechtigt, Kosten für mein berufsbegleitendes Studium abzusetzen?

Jeder Studierende, der sein Einkommen versteuern muss, ist auch dazu berechtigt, seine Studienkosten für ein berufsbegleitendes Studium einzureichen, wenn es im Rahmen der beruflichen Weiterbildung absolviert wird. Laut aktuellen Angaben (Januar 2023) betrifft das alle Personen, die den Grundfreibetrag von 10.908 Euro überschreiten.